Sehr überraschend hat das BMF in seinem Schreiben vom 26.2.2021 die Nutzungsdauer von Computern und Hardware auf 1 Jahr verkürzt. Ab 1.1.2021 angeschaffte Hard- und Software kann mit einer Nutzungsdauer von 1 Jahr abgeschrieben werden (d.h. nicht sofort, aber auf 2 Steuererklärungen); in Steuererklärungen ab 2021 kann auch für "alte" Abschreibungen die Nutzungsdauer auf 1 Jahr abgekürzt werden (= Abschreibung des Restbuchwerts).
Hier finden Sie einen ausführlichen Kommentar dazu in unserem WZK-Blog