Die obersten Finanzbehörden der Länder haben per gemeinsamem Erlass umgesetzt, was das Bundesverfassungsgericht letztlich mit seinem Urteil vom 17. Dezember vorgegeben hat: bis zur Neuregelung des Gesetzes sind alle Bescheide vollumfänglich vorläufig zu erlassen und können später geändert werden.
Die obersten Finanzbehörden schreiben dazu: "Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL 21/12 - (BStBl 2015
II S. 50) entschieden, dass § 13a und § 13b ErbStG, jeweils in Verbindung
mit § 19 Absatz 1 ErbStG, mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind. Es hat den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens bis zum 30. Juni 2016 eine Neuregelung zu
treffen. Bis zu dieser Neuregelung bleibt das bisherige Recht weiter anwendbar. ..."
Vorläufigkeitsvermerk kommt in alle Steuerbescheide
„Die Festsetzung der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) ist gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 AO im Hinblick auf die durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2014 - 1 BvL
21/12 -(BStBl 2015 II S. 50) angeordnete Verpflichtung zur gesetzlichen Neuregelung in vollem Umfang vorläufig. Sollte aufgrund der gesetzlichen Neuregelung dieser Steuerbescheid aufzuheben oder
zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung von Amts wegen vorgenommen.“